Das Wichtigste auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Was wurde geprüft? | Henna-basierte Haarfärbemittel und Hautbleichmittel aus Drittländern |
| Wer hat kontrolliert? | Lebensmittelaufsicht der Bundesländer und Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG), Analyse durch die AGES |
| Wann? | Probenziehung von 19. Jänner bis 25. Februar 2026, Endbericht im Sommer 2026 veröffentlicht |
| Wie viele Proben? | 38, davon 6 aus dem Internet |
| Wie viele beanstandet? | 27 Proben – das entspricht einer Beanstandungsquote von 71,1 Prozent |
| Gesundheitlich problematisch | 2 Proben gesundheitsschädlich, 3 Proben nicht sicher |
Warum gerade diese Produkte?
Die Schwerpunktaktion mit der Nummer A-001-26 wurde gemeinsam vom Gesundheitsministerium, der AGES und der Lebensmittelaufsicht der Bundesländer durchgeführt. Laut Endbericht ging es darum, die Marktsituation bei Produkten mit „gewohnt hoher Beanstandungsquote und gewohnt hoher Rate an unsicheren Produkten" zu überprüfen. Schon bei früheren Kontrollen waren Henna-Haarfarben mit gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen und dem verbotenen Farbstoff Brillantgrün aufgefallen.
Die Proben wurden deshalb gezielt dort gezogen, wo solche Importware häufig verkauft wird: in sogenannten „Ethno-Shops" und im Internet. Proben kamen aus Wien (18), der Steiermark (10) und Niederösterreich (6), dazu vier Internetproben des BAVG.
Was die Kontrolle gefunden hat
Gesundheitsschädlich und nicht sicher
- Zwei Haarfärbemittel wurden als gesundheitsschädlich beurteilt: Sie enthielten p-Phenylendiamin (PPD), aber keine geeigneten Kupplerverbindungen. PPD ist ein Farbstoff, der in Oxidationshaarfarben vorkommt, als Kontaktallergen bekannt ist und nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden darf.
- Drei weitere Proben wurden als nicht sicher eingestuft – darunter Produkte mit geringen PPD-Mengen ohne Kupplerverbindung.
- Eine Körpermilch zur Hautaufhellung enthielt 1,95 Prozent Kojisäure. Erlaubt ist höchstens 1 Prozent. Weil eine Körpermilch großflächig aufgetragen wird, bewertete die Behörde die Belastung als gesundheitlich nicht vertretbar.
Verbotene Inhaltsstoffe
Bei 14 Proben war die Zusammensetzung unzulässig:
- In zehn Proben steckte der in Haarfärbemitteln verbotene Farbstoff Brillantgrün.
- Vier Proben verwendeten das unzulässige Bariumperoxid als Oxidationsmittel.
- In drei Proben fanden sich verbotene Farbvorstufen (2-Nitro-p-Phenylendiamin und o-Aminophenol), bei zwei Proben war der Grenzwert für p-Aminophenol überschritten.
- Drei Hennaprodukte waren auch zum Färben der Haut gedacht – Henna ist dafür in der EU aber nicht als Farbstoff zugelassen.
Irreführende Werbung und fehlende Angaben
Zehn Proben fielen durch irreführende Angaben auf. Bei vier Produkten entstand der Eindruck, die Farbe komme vom Henna – tatsächlich handelte es sich um oxidative Haarfärbemittel. Zwei als Naturkosmetik beworbene Produkte waren nachweislich mit ionisierender Strahlung behandelt worden. Dazu kamen beworbene Inhaltsstoffe, die gar nicht enthalten waren, und eine unzulässige krankheitsbezogene Angabe.
Häufig war auch die Kennzeichnung mangelhaft: 19 Proben hatten keine ausreichende deutschsprachige Kennzeichnung, bei 16 Proben fehlten Pflichtangaben laut EU-Kosmetikverordnung, und acht Produkte waren nicht wie vorgeschrieben in der europäischen Kosmetik-Datenbank notifiziert.
Haarfarben aus Indien besonders auffällig
| Produktgruppe | Herkunft | Proben | beanstandet |
|---|---|---|---|
| Haarfärbemittel | Indien | 18 | 18 (100 %) |
| Haarfärbemittel | Frankreich | 10 | 0 |
| Haarfärbemittel | Sudan | 1 | 1 |
| Haarfärbemittel | unbekannt | 3 | 3 |
| Hautbleichmittel | Türkei | 1 | 0 |
| Hautbleichmittel | Philippinen | 1 | 1 |
| Hautbleichmittel | Thailand | 1 | 1 |
| Hautbleichmittel | unbekannt | 3 | 3 |
Alle 18 untersuchten Haarfärbemittel aus Indien wurden beanstandet, vier davon galten als nicht sicher. Die zehn Produkte aus Frankreich blieben dagegen ohne Beanstandung. Die AGES hält eine Wiederholung der Aktion in zwei Jahren für sinnvoll.
Neue Grenzwerte für Hautbleichmittel
Für Hautbleichmittel gelten seit 1. November 2025 neue Grenzwerte für die Wirkstoffe Arbutin und Kojisäure. Der Wirkstoff Hydrochinon ist in Kosmetika verboten und laut AGES ein häufiger Grund für Warnungen im europäischen Schnellwarnsystem Safety Gate. Wer Pigmentflecken oder ungleichmäßige Hautfarbe behandeln möchte, sollte nicht zu Importcremes ohne nachvollziehbare Kennzeichnung greifen, sondern sich in einer dermatologischen Ordination beraten lassen.
So kaufen Sie Haarfarbe und Hautpflege sicherer
- Deutschsprachige Kennzeichnung prüfen: Fehlen Inhaltsstoffliste, Hersteller- oder Händleradresse in der EU oder Warnhinweise auf Deutsch, ist Vorsicht angebracht.
- „Reines Henna" hinterfragen: Färbt ein Produkt sehr schnell oder in Schwarz- und Brauntönen, kann eine Oxidationshaarfarbe dahinterstecken. Ein Blick auf die Inhaltsstoffliste (z. B. „p-Phenylenediamine") schafft Klarheit.
- Allergietest nicht auslassen: Bei Oxidationshaarfarben die Hinweise des Herstellers zum Allergietest beachten. Wer bereits auf Haarfarbe oder ein „schwarzes Henna-Tattoo" reagiert hat, sollte vor dem nächsten Färben ärztlich abklären lassen, ob eine Allergie besteht.
- Keine Hautaufheller aus unklaren Quellen: Besonders bei Online-Bestellungen aus Drittländern ist kaum nachvollziehbar, was im Tiegel steckt.
- Reaktionen melden: Juckreiz, Rötungen oder Schwellungen nach der Anwendung sollten Sie ärztlich abklären lassen. Unerwünschte Wirkungen von Kosmetika können über die Plattform verbrauchergesundheit.gv.at gemeldet werden.
Fazit
Die aktuelle Schwerpunktaktion zeigt: Bei Henna-Haarfarben und Hautbleichmitteln aus Drittländern ist ein Großteil der Produkte nicht EU-konform – fünf der 38 Proben waren sogar gesundheitsschädlich oder nicht sicher. Wer auf Nummer sicher gehen will, kauft Produkte mit vollständiger deutschsprachiger Kennzeichnung oder lässt sich professionell beraten. Friseursalons, Kosmetikstudios und Hautärztinnen und Hautärzte in Ihrer Nähe finden Sie in unserem Verzeichnis.
Foto von Beyzanur K.



